Allgemeine Lagerbedingungen

In der Fassung der Bekanntmachung 24/99, veröffentlicht im Bundesanzeiger 49/1999, S. 3796

Der Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V. empfiehlt den über die Mitgliedsverbände der AMÖ ange-schlossenen Möbelspeditionen die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ver-wenden.

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen er-bracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals aus-drücklich vereinbart werden.

1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen La-gerhalters zu erfüllen.

2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.

2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebgseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.

2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Ver-lust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des La-gergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende-Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:

3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;

3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

3.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;

3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Brief-marken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;

3.1.5 lebende Tiere und Pflanzen;

3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

4. Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtig-keit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.

4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des La-gervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.

4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist befugt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.

5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzu-teilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

6. Lagergeld
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige La-gergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.

6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichetet, das verein-barte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den La-gerhalter zu zahlen.

6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Mo-natsbeginn fällig.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.

6.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und –auslagerungen und der späteren Ausla-gerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinba-rung getroffen wurde.

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.

7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Ver-pfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt wor-den ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.

7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffen-den Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unrecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

8. Pfandrecht des Lagerhalters
8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstän-de Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteige-rungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte An-schrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.

9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.

9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Her-ausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.
Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den La-gerhalter abgeliefert worden ist.

10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.

10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbe-trag entsprechen.

10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüg-lich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

10.2 Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermö-gensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

11. Ausschluss der Haftung
11.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden

11.1.1 infolge höherer Gewalt

11.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten:

11.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;

11.1.4 durch Kernenergie;

11.1.5 an radioaktiven Stoffen

11.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind

11.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden

11.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere

11.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen

11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für

11.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der La-gerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat, es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist.

11.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sa-chen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet

11.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten

11.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren

11.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer

11.2 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft
Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Güterschäden
12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die An-gabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.

12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höch-stens € 620,– je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom La-gerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höch-stens jedoch gemäß Ziffer 10.1

12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grobe Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

14. Erlöschen der Ansprüche
14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
14.1.1 offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.

14.1.2 nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

14.1.3 andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innherhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen

14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhal-ter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden

14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechts-folgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hin-zuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf 14.2 berufen.

15. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche unge-achtet des Rechtsgrundes der Haftung.

16. Gerichtsstand
16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.

16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Verragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelene Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Hinweise zur Haftung des Lagerhalters sowie zum Verhalten bei Ablieferung und im Schadensfall

Der Lagerhalter (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Lagervertrag für Schäden und Verluste nach Maßgabe der auf dem Lagervertrag abgedruckten Allgemeinen Lagerbedingungen des deut-schen Möbeltransportes (ALB) sowie nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Die Lagerbedingungen sehen eine Haftung bis höchstens € 620,– je m3 vor bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.

Deshalb ist es wichtig, spätestens bei Vertragsabschluss den Gesamtwert des Gutes anzugeben, weil die Beschränkung der Ersatzleistung gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts aufgehoben werden kann und dann Schäden bis zur Höhe des angegebenen Wertes zu erstatten sind (siehe Ziff. 12.1.2 ALB)

Hinweis: Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter zu unterrichten, wenn besonders gefährliche oder wertvolle Gegenstände eingelagert werden sollen. Gleiches gilt, wenn es sich um Güter handelt, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis unterliegen. Schließlich besteht auch eine Informationspflicht bei lebenden Tieren und Pflanzen. Auf Ziff. 3 der ALB wird ausdrücklich hingewiesen.

Verhalten bei Ablieferung und im Schadenfall:
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diesem dem Lagerhalter bei Selbstabholung durch den Einlagerer spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich an. Pauschale Hinweise genügen nicht.

Äußerlich nicht erkennbare Schäden, die Sie z.B. erst beim Auspacken feststellen, müssen dem Lager-halter binnen 14 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden. Das heißt, das Reklama-tionsschreiben muss ihm innerhalb von 14 Tagen zugehen. Bei dieser nachträglichen Reklamation ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist (siehe Ziff. 14.1.2 ALB). Andere als Güterschäden (Ziff. 14.1.3 ALB) können innherhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage der Ablieferung des Gutes, schriftlich geltend gemacht werden.

Sachversicherung gegen Elementarrisiken
Um das Lagergut gegen Schäden, verursacht durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser oder Sturm, zu sichern, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Der Lagerhalter ist bereit, auf Anforderung das Erforderliche zu veranlassen. Dabei empfiehlt sich die Angabe des Neuwertes des Lagergutes. Dieser entspricht der Versicherungssumme.